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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/29 95/01/0493 1Stammrechtssatz
Nur eine selbstverschuldete Notlage kann ein Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 bilden. Eine Notlage liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt des Fremden nicht hinreichend gesichert ist (Hinweis E 29.3.1977, 2563/76, VwSlg 9287 A/1977). Kommt die Behörde daher aufgrund ihrer Ermittlungen in rechtlich einwandfreier Weise zur Auffassung, das Einkommen des Fremden reiche für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Fremden und seiner Familie nicht aus, so ist vor Anwendung des § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 amtswegig zu prüfen, ob die Notlage auf ein Verschulden des Fremden zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010898.X01Im RIS seit
18.10.2001