RS Vwgh 1998/3/12 95/20/0317

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/07/27 94/19/1390 2 (hier: Ob diese Grundsätze auch auf den Fall der Zustellung eines Ersatzbescheides an einen die Partei im verwaltungsgerichtlichen, aber nicht zuvor im Verwaltungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt übertragen werden können, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde jedenfalls eine über das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinausgehende Vertretungsbefugnis des zunächst ausschließlich für dieses Verfahren als Verfahrenshelfer bestellten Vertreters in Zweifel ziehen konnte; Hinweis E 26.2.1998, 95/20/0411).

Stammrechtssatz

Schreitet im Säumnisbeschwerdeverfahren unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ein Rechtsanwalt ein und erhält die säumige Behörde davon Kenntnis, so kann (und muß) sie den innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG zuständigerweise erlassenen Bescheid an den ausgewiesenen Rechtsanwalt des Bf zustellen, sofern sie keine Zweifel (mehr) hat, daß Inhalt und Umfang der Vollmacht nach dem objektiven Erklärungswert (auch) für das von ihr in der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten richterlichen Frist allenfalls abzuführende Verfahren gelten soll, weil davon auszugehen ist, daß der gemäß § 10 Abs 1 AVG Bevollmächtigte auch Zustellbevollmächtigter iSd § 9 Zustellgesetz ist. Dies gilt daher nicht für den Verfahrenshelfer oder dann, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeschränkt ist (Hinweis: E 25.2.1981, 03/1694/79).

Schlagworte

Verfahrenshilfe Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200317.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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