RS Vfgh 1997/3/20 B508/97

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen die Versagung einer Beschäftigungsbewilligung; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgrund zu gewärtigender Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation der antragstellenden Arbeitnehmerin

Rechtssatz

Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf nach §3 Abs1 AuslBG (erster Fall) nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem die Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagt wurde, daß die Voraussetzungen des §4 Abs7 AuslBG nicht gegeben sind, offenkundig nicht vor.

Im übrigen könnte selbst der Arbeitgeber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erheben.

Entscheidungstexte

  • B 508/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.03.1997 B 508/97

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B508.1997

Dokumentnummer

JFR_10029680_97B00508_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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