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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/18 90/12/0272 1Stammrechtssatz
Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120077.X01Im RIS seit
20.11.2000