RS Vfgh 1997/4/11 B684/97, B685/97

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Veröffentlicht am 11.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Rekursen gegen Verfahrenshilfeanträge abweisende Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. VfSlg. 11216/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig vergleiche VfSlg. 11216/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B684.1997

Dokumentnummer

JFR_10029589_97B00684_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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