RS Vwgh 1998/3/17 97/04/0139

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs4;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren können Beteiligte ihre Einwendungen nicht zu jedem Zeitpunkt ihrer Wahl in der Augenscheinsverhandlung abgeben, sondern nur dann, wenn ihnen vom Verhandlungsleiter dazu Gelegenheit gegeben wird. Wird diese Gelegenheit erst im Zuge der Abfassung des Protokolls eingeräumt, so sind "zahlreiche und teilweise lautstarke Einwendungen gegen das Projekt" zu Beginn der Verhandlung unerheblich.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040139.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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