RS Vwgh 1998/3/17 98/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/28 96/04/0212 1 (hier: Einwendungen bezogen auf die Kritik von Verfahrensvorgängen, insbesondere eine allgemein gehaltene Kritik an einem Sachverständigen wie auch Befürchtung der Mißachtung einer bescheidmäßigen Anordnung, sind mangels eines auf die konkreten Verhältnisse des Bf abgestellten Vorbringens nicht als Befürchtung einer persönlichen Gefährdung bzw Belästigung durch die geplante Betriebsanlage anzusehen)

Stammrechtssatz

Die GewO 1994 kennt keine Regelung über eine Rechtsnachfolge in eine Parteistellung, insbesondere nicht in eine iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung (Hinweis B 29.1.1991, 90/04/0269).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040018.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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