RS Vwgh 1998/3/17 98/04/0011

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §14 Abs1;
GewO 1994 §14 Abs2 idF 1997/I/010;

Rechtssatz

Die Ersetzung der Worte "wenn anzunehmen ist" durch die Worte "wenn nachgewiesen wird" in § 14 Abs 2 durch die GewRNov 1996 bedeutet, daß es nunmehr Sache des ASt ist, ua das Vorliegen des Tatbestandmerkmales des volkswirtschaftlichen Interesses initiativ nachzuweisen, sodaß die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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