RS Vwgh 1998/3/17 96/04/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §108 Abs1 Z4 impl;
GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/10 96/04/0157 1 Zusatz: Wenn hiebei (auch) darauf abgestellt wird, daß die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, so ist damit noch nicht gesagt, daß jede Unzukömmlichkeit bei der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe von Bedeutung ist. Es muß sich vielmehr um solche Unzukömmlichkeiten handeln, die eine Auswirkung auf die "Zufriedenheit der Bevölkerung" (mit der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe) hat.

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040230.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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