RS Vwgh 1998/3/17 98/04/0001

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV EWR 1993 §6;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
GewO 1994 §124 Z17;
GewO 1994 §373c;

Rechtssatz

Mit E VfGH 7.10.1997, V 76/97, V 92/97 (Kundmachung: BGBl 1997/II/422) wurde im Einleitungssatz des § 6 Abs 1 BefNwV EWR 1993 das Wort "anderen" als gesetzwidrig aufgehoben. Angesichts der auf den Beschwerdefall wirkenden Aufhebung der die Versagung der begehrten Nachsicht vor der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ausschließlich tragenden Bestimmung im Einleitungssatz des § 6 Abs 1 BefNwV EWR 1993 ist der angefochtene Bescheid demnach inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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