RS Vwgh 1998/3/17 96/04/0281

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §286 Abs1;
GewO 1994 §293 Abs2 Z1;
GewO 1994 §368 Z13;
GewO 1994 §50 Abs1 Z7;
MO Wr 1991;

Rechtssatz

Die bittleihige Niederlassung des Beschwerdeführers in dem von einer anderen juristischen oder natürlichen Person als Superädifikat errichteten Gebäude auf dem ihm zugewiesenen Marktplatz ändert nichts an der Qualifikation dieser Fläche als Marktplatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040281.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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