RS Vwgh 1998/3/17 97/04/0139

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Einwendungen in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, die nicht bei der Behörde, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, eingebracht oder in der Verhandlung erhoben wurden, sondern "in Form eine Petition an die Gemeindevertretung herangetragen werden", sind unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040139.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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