RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs1
AufG 1992 §12 Abs1
AufG 1992 §13 Abs1
AufG 1992 §13 Abs3
AufG 1992 §4 Abs3
AufG 1992 §7
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/09/0328 1

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG stellt auf die Berechtigung zum Aufenthalt

nach dem AufenthaltsG 1992 schlechthin ab, ohne nach dem

Rechtsgrund und der Rechtsform dieser Berechtigung zu

unterscheiden. Dies bedeutet iVm dem AufenthaltsG 1992, daß § 4

Abs 3 Z 7 AuslBG jeweils in einem der folgenden Fälle im

Bewilligungsverfahren betreffend die Erteilung einer

Beschäftigungsbewilligung als "erfüllt" anzusehen ist:

1) Beim Ausländer, für den eine Beschäftigungsbewilligung nach

dem AuslBG beantragt wird (im folgenden Ausländer genannt), dem

durch Bescheid nach dem AufenthaltsG 1992 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde oder deren

Gültigkeitsdauer ex lege verlängert wurde,

2) der Ausländer bedarf keiner Bewilligung nach § 1 Abs 3

AufenthaltsG 1992,

3) der Ausländer fällt unter eine Verordnung gemäß § 7

AufenthaltsG 1992,

4) der Ausländer hat auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs 1

AufenthaltsG 1992 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im

Bundesgebiet,

5) der Ausländer fällt unter die Übergangsbestimmungen nach

§ 13 Abs 1 Satz 1 oder Abs 3 AufenthaltsG 1992 oder

6) es handelt sich um die Verlängerung einer

Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer nach dem AuslBG, da

in diesem Fall nach dem Gesetz die Bewilligungsvoraussetzung

des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht gilt (hier: Die Bf hatten schon

im Verwaltungsverfahren ihr Aufenthaltsrecht erkennbar auf die

V Aufenthaltsrecht Bosnien - Herzegowina 1994 gestützt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090121.X01

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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