RS Vfgh 1997/4/22 B885/97

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis samt Beilagen ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger jedenfalls bis 31.07.97 ein monatliches Einkommen - nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge - in Höhe von S 17.215,50 bezieht. Für die Benützung einer Wohnung hat er einen (Unter-)Mietzins von S 2.840,-- sowie Betriebskosten zu zahlen; er hat weder Schulden noch treffen ihn Unterhaltspflichten.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B885.1997

Dokumentnummer

JFR_10029578_97B00885_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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