RS Vwgh 1998/3/18 95/09/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/13 95/09/0154 1 (hier: Tätigkeiten wie Unkraut jäten, Strohmatten gleichrichten usw)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines Werksvertragsverhältnisses war zu verneinen, weil einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen (hier: Eisenverlegungsarbeiten bzw Armierungsarbeiten) kein selbständiges Werk darstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090239.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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