RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0121

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §12
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475
AVG §37
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 4 Abs 3 Z 7 und § 12 AuslBG - ob er nämlich Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina ist und ob er Kriegsvertriebener ist - darf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht unbeantwortet bleiben, da der vom Arbeitgeber behauptete Sachverhalt geeignet war, den von der belBeh angenommenen Mangel der förmlichen Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu beheben (hier: Der Ausländer behauptet, ein aus Bosnien-Herzegowina stammender Kriegsvertriebener zu sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090121.X02

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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