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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Da eine eindeutige Konkretisierung der vom Tatvorwurf gegen den Besch umfaßten Tatzeit erstmals durch den angefochtenen Bescheid (§ 66 Abs 4 AVG) erfolgte, erweist sich die auf § 62 Abs 4 gestützte "Berichtigung" des Tatzeitpunktes als unzulässig, weil ein Fall der Berichtigung nicht vorliegt; damit steht aber einer Bestrafung des Besch hinsichtlich der iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides konkretisierten Tat der Eintritt der Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs 1 VStG entgegen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mängel im Spruch Schreibfehler Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090246.X02Im RIS seit
25.01.2001