RS Vwgh 1998/3/18 97/03/0307

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MEG 1950 §40;
SPG 1991 §31 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51e;
VStG §51i;

Rechtssatz

Daß das mit einem (ordnungsgemäß verwendeten) Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser erzielte Meßergebnis im Verwaltungsstrafverfahren nur dann verwertet hätte werden dürfen, wenn es dem Besch vom Meldungsleger "unmittelbar" vor Augen geführt worden wäre, findet im Gesetz, insbesondere auch im § 31 Abs 2 SPG 1991, keine Grundlage. Daß ein derartiges "Vor Augen führen" unterblieben ist, vermag weder eine Verletzung des Parteiengehörs noch des "Unmittelbarkeitsgrundsatzes" zu begründen. Letzterer gilt im übrigen nur im Berufungsverfahren vor dem UVS im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitVerhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030307.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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