RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0339

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0369 96/09/0370 Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0390 E 18. März 1998

Rechtssatz

Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Hinweis EB E 11.4.1991, 91/06/0001, E 7.9.1995, 94/09/0321).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090339.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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