RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §22 Abs1;
AuslBG §28 Abs1;
B-VG Art90 Abs2;

Rechtssatz

Das Verbot des Inquisitionsprinzips gilt, soweit es im Art 90 Abs 2 B-VG verankert ist, nur im gerichtlichen Strafverfahren; bei dem gegen den Besch durchgeführten Strafverfahen nach dem AuslBG und AÜG handelt es sich jedoch um ein Verwaltungsstrafverfahren, das auch von Verfassungs wegen nicht dem Bereich des gerichtlichen Strafrechts zuzuordnen ist (Hinweis E VfGH 4.3.1994, VfSlg 13702/1994, und E VfGH 20.6.1994, VfSlg 13790/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090042.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten