RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3;
AufG 1992 §12 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs3;
AufG 1992 §7;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/09/0328 1

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG stellt auf die Berechtigung zum Aufenthalt nach dem AufenthaltsG 1992 schlechthin ab, ohne nach dem Rechtsgrund und der Rechtsform dieser Berechtigung zu unterscheiden. Dies bedeutet iVm dem AufenthaltsG 1992, daß § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG jeweils in einem der folgenden Fälle im Bewilligungsverfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als "erfüllt" anzusehen ist:

1) Beim Ausländer, für den eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG beantragt wird (im folgenden Ausländer genannt), dem durch Bescheid nach dem AufenthaltsG 1992 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde oder deren Gültigkeitsdauer ex lege verlängert wurde,

2) der Ausländer bedarf keiner Bewilligung nach § 1 Abs 3 AufenthaltsG 1992,

3) der Ausländer fällt unter eine Verordnung gemäß § 7 AufenthaltsG 1992,

4) der Ausländer hat auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet,

5) der Ausländer fällt unter die Übergangsbestimmungen nach § 13 Abs 1 Satz 1 oder Abs 3 AufenthaltsG 1992 oder 6) es handelt sich um die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer nach dem AuslBG, da in diesem Fall nach dem Gesetz die Bewilligungsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht gilt (hier: Die Bf hatten schon im Verwaltungsverfahren ihr Aufenthaltsrecht erkennbar auf die

V Aufenthaltsrecht Bosnien - Herzegowina 1994 gestützt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090067.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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