RS Vwgh 1998/3/19 98/07/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;
VwRallg;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs9;
ZLG Stmk 1982 §31;

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Zusammenlegungsplanes ist die Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) in Bezug auf alle Verfahrensparteien. Solange auf Grund einer Berufung auch nur einer Verfahrenspartei der Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen geändert werden kann, die Verfahrensparteien betreffen, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten ist, kann von materieller Rechtskraft des Zusammenlegungsbescheides nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070030.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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