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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Überbindet die aufhebende Behörde in der Begründung des aufhebenden Bescheides der Unterinstanz eine mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende Rechtsauffassung, dann belastet dies den aufhebenden Bescheid mit einer Rechtwidrigkeit seines Inhalts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070203.X01Im RIS seit
18.02.2002