RS Vfgh 1997/6/9 B3830/95, B3831/95

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Keine willkürliche Abberufung von Beamten von ihrer bisherigen Verwendung infolge ihres für eine Vorgesetztenfunktion nicht mehr tragbaren Verhaltens

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist - ausgehend von den näheren Umständen der von ihr zu entscheidenden Fälle - zur Auffassung gelangt, daß aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer deren Verwendung als Gruppenführer-Stellvertreter, somit in einer mit entsprechender Autorität und Vorbildwirkung versehenen Vorgesetztenfunktion, nicht mehr tragbar ist. Wenn sie im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §40 Abs2 iVm §38 Abs2 und Abs3 BDG 1979 an der Abberufung der Beschwerdeführer von ihrer bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf die hier vorliegenden Fälle - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann (VfSlg 8450/1978).

Entscheidungstexte

  • B 3830,3831/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.1997 B 3830,3831/95

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3830.1995

Dokumentnummer

JFR_10029391_95B03830_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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