RS Vfgh 1997/6/9 B3830/95, B3831/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine willkürliche Abberufung von Beamten von ihrer bisherigen Verwendung infolge ihres für eine Vorgesetztenfunktion nicht mehr tragbaren Verhaltens

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist - ausgehend von den näheren Umständen der von ihr zu entscheidenden Fälle - zur Auffassung gelangt, daß aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer deren Verwendung als Gruppenführer-Stellvertreter, somit in einer mit entsprechender Autorität und Vorbildwirkung versehenen Vorgesetztenfunktion, nicht mehr tragbar ist. Wenn sie im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §40 Abs2 iVm §38 Abs2 und Abs3 BDG 1979 an der Abberufung der Beschwerdeführer von ihrer bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf die hier vorliegenden Fälle - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann (VfSlg 8450/1978).Die belangte Behörde ist - ausgehend von den näheren Umständen der von ihr zu entscheidenden Fälle - zur Auffassung gelangt, daß aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer deren Verwendung als Gruppenführer-Stellvertreter, somit in einer mit entsprechender Autorität und Vorbildwirkung versehenen Vorgesetztenfunktion, nicht mehr tragbar ist. Wenn sie im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §40 Abs2 in Verbindung mit §38 Abs2 und Abs3 BDG 1979 an der Abberufung der Beschwerdeführer von ihrer bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf die hier vorliegenden Fälle - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann (VfSlg 8450/1978).

Entscheidungstexte

  • B 3830,3831/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.1997 B 3830,3831/95

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3830.1995

Dokumentnummer

JFR_10029391_95B03830_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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