RS Vwgh 1998/3/23 94/17/0173

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Veröffentlicht am 23.03.1998
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs2;
LAO NÖ 1977 §92;
LAO NÖ 1977 §93;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anläßlich einer Umgestaltung (hier: eines Regenwasserkanals in einen Mischwasserkanal) gem § 12 Abs 2 NÖ KanalG 1977 mit Ablauf des Monats entsteht, das der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt, ist für die Frage der Anwendbarkeit der KanalabgabenO einer Gemeinde entscheidend, wann die Umgestaltung und die Inbetriebnahme der umgestellten Anlage im Beschwerdefall erfolgte. Die Gemeindebehörden als Abgabenbehörden haben diesen Zeitpunkt festzustellen. Unterbleibt dies, so hat die Vorstellungsbehörde diesen Verfahrensmangel aufzugreifen, da die Gemeindebehörden - ausgehend vom Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabengesetzen - zur Anwendbarkeit einer (früheren) KanalabgabenO hätten kommen können.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170173.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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