RS Vwgh 1998/3/24 97/18/0615

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0616

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0297 B 20. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Erhebt der Bf in gesondert eingebrachten Schriftsätzen gegen den angefochtenen Bescheid sowohl beim VwGH als auch beim VfGH Beschwerde und tritt der VfGH die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem VwGH ab, so ist die dem VwGH nunmehr abgetretene Beschwerde, da - soweit es um die Anrufbarkeit des VwGH geht - bereits Konsumtion des Beschwerderechtes eingetreten ist, unbeschadet der Erledigung der bereits beim VwGH anhängigen Beschwerde, gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Verbrauches des Beschwerderechtes mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180615.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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