RS Vwgh 1998/3/24 97/14/0116

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs8;

Rechtssatz

Die Abrechnung per Gutschrift kann nicht einseitig vom Leistungsempfänger vorgenommen werden, sondern setzt Einverständnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger voraus. Wenn sich der leistende Unternehmer weigert, eine Rechnung auszustellen, kann die fehlende Rechnung nicht einseitig durch eine Gutschrift ersetzt werden (Hinweis E 15.10.1979, 1615/78, VwSlg 5412 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140116.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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