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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;Rechtssatz
Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Hiebei kommt es weder auf die Erteilung der Benützungsbewilligung noch auf das Legen einer Schlußrechnung an. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (zB Nutzung) abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140117.X01Im RIS seit
19.02.2002