RS Vfgh 1997/6/9 B789/97

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages begann nicht erst mit Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.97 am 24.03.97 zu laufen; das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, fiel nämlich schon früher weg: In der mit 31.01.97 datierten (und am selben Tag zur Post gegebenen) Beschwerde ging der Beschwerdevertreter davon aus, daß die Beschwerde in offener Frist an den Verfassungsgerichtshof erhoben wird. Dem Beschwerdevertreter hätte - da ihm das korrekte Zustelldatum des angefochtenen Bescheides, das in der Beschwerde auch ausdrücklich angeführt ist, bekannt war - schon im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde (offenbar der 31.01.97) auffallen müssen, daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits am Tag davor abgelaufen war. Schließlich ist es Aufgabe des Beschwerdevertreters, sich vor der Unterfertigung eines Schriftsatzes über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu vergewissern.

Entscheidungstexte

  • B 789/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1997 B 789/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B789.1997

Dokumentnummer

JFR_10029391_97B00789_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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