RS Vwgh 1998/3/24 97/14/0118

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Gesellschaft eine Ausschüttung wieder zugewendet worden sei, führt zu einer körperschaftsteuerlichen Einlage und steht der Annahme verdeckter Gewinnausschüttung grundsätzlich nicht entgegen. Die Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausschüttung möglich (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung 121, Quantschigg/Schuch, Einkommenssteuer-Handbuch, § 27 Tz 11.13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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