RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0310

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §76 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Liegt dem Bescheid eines Gemeinderates (hier hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten) kein Beschluß desselben zugrunde, so ist der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und kann auch der Inhalt der Verwaltungsakten (hier Kostennoten im Verwaltungsakt) die erforderliche Beschlußfassung (hier im Hinblick auf die Vorschreibung von Verfahrenskosten) im zu erlassenden Bescheid nicht ersetzen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050310.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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