RS Vwgh 1998/3/24 94/05/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §95 Abs1 litc;
BauV OÖ 1985 §95 Abs2;
BauV OÖ 1985 §95 Abs5;

Rechtssatz

Es ist bei Erlassung eines Beseitigungsauftrages gem § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 im Hinblick auf § 95 OÖ BauV 1985 zu klären, aus welchen Bauteilen und Baustoffen eine bauliche Anlage (hier 5 m hohe Wand) errichtet worden ist und ob sie allenfalls (auch) aus einem anderen brennbaren Baustoff besteht. Die Frage, wie eine Vermischung von Baustoffen zu beurteilen ist, muß wohl anhand der aus dem Gesetz hervorleuchtenden Absicht, die Ausbreitung von Bränden zu verhindern ("Holz und andere brennbare Baustoffe") geprüft werden. Ein gemauertes Haus, welches teilweise eine Holzverschalung aufweist (manchmal als "alpenländischer Stil" bezeichnet) ist noch kein Holzhaus iSd § 95 OÖ BauV 1985. Erst wenn feststeht, woraus die Wand insgesamt besteht, läßt sich die Frage klären, ob die Holzkomponente so groß ist, daß im Lichte der durch § 95 OÖ BauV 1985 bewirkten Gefahrenabwehr von einer "Holzwand" die Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050203.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten