RS Vwgh 1998/3/24 93/14/0028

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV §2 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Beachte

Besprechung in: SWK 2001, S 677 - S 681;

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß der Bf nicht beabsichtige, die Wohnungen oder eine der Wohnungen für eigene Wohnzwecke zu benützen, weil er selbst ein Haus mit einer wesentlich größeren Wohnfläche zur Verfügung habe, oder zu verkaufen, steht einer Beurteilung der entsprechenden Tätigkeit als Liebhaberei nicht entgegen. Auch eine Kapitalanlage entspricht typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung (Hinweis E 5.5.1992, 92/14/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140028.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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