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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in: SWK 2001, S 677 - S 681;Rechtssatz
Auch der Umstand, daß der Bf nicht beabsichtige, die Wohnungen oder eine der Wohnungen für eigene Wohnzwecke zu benützen, weil er selbst ein Haus mit einer wesentlich größeren Wohnfläche zur Verfügung habe, oder zu verkaufen, steht einer Beurteilung der entsprechenden Tätigkeit als Liebhaberei nicht entgegen. Auch eine Kapitalanlage entspricht typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung (Hinweis E 5.5.1992, 92/14/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140028.X01Im RIS seit
06.03.2002