TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/1 B1123/04

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art90 Abs2
RAO §2 Abs1, §15 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Beantragung der Erteilung der großen Legitimationsurkunde (LU) für einen Konzipienten ohne vorherige gewissenhafte Beaufsichtigung von dessen Tätigkeit; keine Bindung der Disziplinarbehörde an den Einleitungsbeschluss, vertretbare Annahme der Anrechenbarkeit lediglich einer hauptberuflichen Tätigkeit als Konzipient

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Innsbruck. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 2003 wurde er für schuldig erkannt:

"er hat die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen, dass er die große LU für Mag. M beantragte, obwohl er dessen Tätigkeit als sein Konzipient nicht gewissenhaft beaufsichtigt hat, sondern nur stichprobenweise persönlich kontrollierte."

Gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wurde er zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- verurteilt und zum anteiligen Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verpflichtet.

2. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: OBDK) gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom 10. Mai 2004 keine Folge. Das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Schuldspruch zu lauten hat:

"Dr. T P, Rechtsanwalt in Innsbruck, ist schuldig, er hat die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen, dass er die große Legitimationsurkunde für Mag. M beantragte, obwohl er bei gewissenhafter Beaufsichtigung der Tätigkeit des Konzipienten hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde nicht vorliegen."

2.1. Die OBDK stützte sich auf folgenden als erwiesen angenommenen Sachverhalt:

Mag. M sei von 1. September 1997 bis 15. Jänner 2000 Rechtsanwaltsanwärter beim Beschwerdeführer gewesen. Auf Grund zahlreicher Tätigkeiten als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter verschiedener Gesellschaften sei mit Mag. M vereinbart worden, seine Arbeit als Konzipient in der Kanzlei des Beschwerdeführers hauptberuflich auszuüben. Mit 1. März 1999 habe der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Substitutionsberechtigung gemäß §15 Abs2 Rechtsanwaltsordnung (in der Folge: RAO) für seinen Konzipienten Mag. M beantragt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses habe Mag. M den Beschwerdeführer ersucht, ihm eine Verwendungsbestätigung auszustellen. Der Beschwerdeführer habe die Ausfertigung des Verwendungsnachweises verweigert. Dies habe er mit den diversen sonstigen Tätigkeiten des Mag. M und dem Umstand, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt habe, dass dieser während der gesamten Dauer seiner Konzipiententätigkeit offensichtlich nicht hauptberuflich für ihn, sondern als Geschäftsführer einer Gesellschaft tätig gewesen sei, begründet.

2.2. Ihre Entscheidung begründete die OBDK im Wesentlichen wie folgt:

"Voraussetzung der Erlangung der so[r]g. großen LU (§15 Abs2 RAO) ist demnach die 18-monatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt. Die praktische Verwendung ist nur anrechenbar, wenn sie hauptberuflich erfolgt (§2 RAO). Wenngleich §2 RAO die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft regelt (nicht die Voraussetzung für die Erlangung der großen LU), so sind die Begriffe 'praktische Verwendung' in den zitierten Gesetzesstellen inhaltsgleich zu interpretieren (§21b RAO), sodass unter praktische Verwendung iSv §15 Abs2 RAO eine hauptberufliche Verwendung zu verstehen ist.

Im Antrag auf Aufstellung der großen LU vom 1. März 1999 hat der Disziplinarbeschuldigte[n] eine hauptberufliche Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters zwar nicht ausdrücklich bestätigt.

Jedoch ist im Antrag des ausbildenden Rechtsanwaltes auf Aufstellung der LU implizite die Bestätigung der praktischen Verwendung zu sehen, weil diese gemäß §15 Abs2 RAO deren Voraussetzung ist (...).

Ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten liegt daher vor, wenn der Rechtsanwalt die Ausstellung der großen LU für den Rechtsanwaltsanwärter verlangt, obwohl er weiß oder wissen hätte müssen, dass eine praktische Verwendung (18-monatige hauptberufliche Verwendung) nicht stattgefunden hat.

Die Feststellungen, dass der Rechtsanwaltsanwärter Mag. M in der relevanten Zeit 1. September 1997 bis 1. März 1999 40 Akten und weitere Betreibungsakten bearbeitet habe, mag allein keinen ausreichend Aufschluss darüber geben, welche Tätigkeit der Rechtsanwaltsanwärter tatsächlich entfaltet hat, es ist aber zu beachten, dass der Disziplinarbeschuldigte selbst im Schreiben vom 14. Mai 2001 an Rechtsanwaltsanwärter Mag. M mitgeteilt hat, dass dieser zwar einige Zeit als Rechtsanwaltsanwärter für ihn eingetragen gewesen sei, jedoch überwiegend und hauptberuflich für die ... GmbH gearbeitet habe und es ihm standesrechtlich verwehrt sei, den begehrten Verwendungsausweis für die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter auszustellen. ...

Aufgrund dieser völlig eindeutigen Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten selbst ist davon auszugehen, dass Rechtsanwaltsanwärter Mag. M im Zeitraum 1. September 1997 bis

l. März 1999 in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten nicht hauptberuflich tätig war.

Im vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen für die Ausstellung der großen LU daher nicht vorgelegen. Der Disziplinarbeschuldigte hätte sich über das Vorliegen der Voraussetzungen Kenntnis verschaffen können und müssen, ehe er die Ausstellung der LU beantragte.

Auf Grund der eigenen Angaben des Disziplinarbeschuldigten steht fest, dass die (nachträgliche) Überprüfung der Akten ergab, dass Mag. M nur in zwei Fällen anstandslos gearbeitet hatte und in allen anderen Fällen die i[h]m aufgetragenen Arbeiten nicht oder nur ungenügend verrichtet hatte. Nach der Verantwortung des Beschuldigten ... hat er zeitlich knapp nach der Antragstellung gemäß §15 Abs2 RAO 'überrascht' bemerkt, 'dass Mag. M nicht einmal in der Lage ist, einen Akt ordnungsgemäß anzulegen, oder zumindest eine Meldung an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu veranlassen'. Daraufhin habe er sich die von Mag. M bearbeiteten Akten vorlegen lassen und von einer sofortigen Entlassung nur wegen der früheren Bekanntschaft abgesehen.

... In Anbetracht des Umstandes, dass dem Disziplinarbeschuldigten die anderweitige berufliche Betätigung von Mag. M bekannt war, wäre er zu besonderer Aufmerksamkeit in der Frage der gesetzgemäßen Verwendung des Konzipienten verpflichtet gewesen. Mit seiner Antragstellung hatte er nicht nur dafür einzustehen, dass eine entsprechende hauptberufliche praktische Verwendung erfolgt war, sondern auch dafür, dass die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens rücksichtswürdiger Gründe vorliegen. ... Jede andere Sicht der Rechtslage müsste zur Gefahr einer unverantwortlichen Schädigung eigener Klienten und einer erheblichen Störung des Gerichtsbetriebes führen. Der Rechtsanwalt hat sich daher, gerade wenn ihm - wie vom Disziplinarbeschuldigten behauptet - die Zeit zu regelmäßiger Überprüfung fehlt, vor der Antragstellung vom Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zu überzeugen. Hätte der Disziplinarbeschuldigte dies getan, wäre er bereits vor der Antragstellung zu dem Schluss gekommen, den er nach seinen Angaben wenige Wochen danach - offenbar ohne allzu großen Aufwand - gewinnen konnte, nämlich dass der Konzipient offenkundig nur wenig Zeit in der Kanzlei verbrachte und seine Arbeit nicht oder nur mangelhaft erledigte.

Die Erwirkung unberechtigter Berufsberechtigungen (hier der Substitutionsbefugnis gemäß §15 Abs2 RAO) stellt einen Vertrauensbruch gegenüber dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer dar, der auf die Angaben der ausbildenden Rechtsanwälte angewiesen ist.

..."

3. Gegen das als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die OBDK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung verletzt.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtslage käme eine Verletzung des Gleichheitssatzes nur in Frage, wenn der Behörde eine willkürliche Rechtsanwendung anzulasten wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001 16.640/2002).

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, dass die Disziplinarbehörde bei ihrer Entscheidung an den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates gebunden sei. Sie dürfe den Beschuldigten nur jener Verhaltensweise schuldig sprechen, auf die sich der Einleitungsbeschluss beziehe. Durch die Überschreitung des Einleitungsbeschlusses sei die Verurteilung des Beschwerdeführers ohne jede Grundlage und damit willkürlich erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt dargelegt, dass durch den Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens keine Präjudizierung des Disziplinarrates eintrete (vgl. ua. VfSlg. 12.962/1992). Seiner Ansicht nach handelt es sich bei einem Einleitungsbeschluss lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10.944/1986, 11.448/1987, 11.608/1988, 12.698/1991, 12.881/1991). Er legt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens fest und zieht der disziplinären Verfolgung - zugunsten des Disziplinarbeschuldigten - Grenzen, weil ihm mit Zustellung des Einleitungsbeschlusses nicht nur die Fortführung des Disziplinarverfahrens eröffnet wird, sondern auch dessen Verfahrensgegenstand. Damit kann sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg. 9425/1982). Dem Einleitungsbeschluss kommt daher, wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Beschluss erläutert hat, nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der Strafprozessordnung zu. Dies ist unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12.462/1990).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit nicht von einer Bindung der Disziplinarbehörde an den Einleitungsbeschluss gesprochen werden.

2.2. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, die Ansicht der belangten Behörde, wonach die gesetzliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes, für eine entsprechende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen, im Zusammenhang zu sehen sei mit den gesetzlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Rechtsanwalt die Substitutionsberechtigung trotz fehlender Rechtsanwaltsprüfung erlange, führe zu einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung. §15 RAO stelle allein auf das Erfordernis der 18-monatigen praktischen Verwendung ab. Ein bestimmter Verwendungserfolg sei nicht nachzuweisen.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass unter der in §15 Abs2 RAO geforderten 18-monatigen praktischen Verwendung für die Ausstellung einer Substitutionsberechtigung trotz Fehlens der Rechtsanwaltsprüfung eine hauptberufliche zu verstehen sei. Sie leitet dieses Erfordernis aus §2 Abs1 RAO ab, wonach die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nur anrechenbar ist, wenn diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ist. Dieser Auffassung kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde geht außerdem zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Substitutionsberechtigung vor ihrer Beantragung Kenntnis verschaffen hätte können und müssen.

2.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien der belangten Behörde außerdem gravierende Vollzugsfehler anzulasten, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung und Überwachung der Konzipienten in der Kanzlei des Beschwerdeführers und die organisatorischen Verhältnisse in dieser überhaupt keine Beweise aufgenommen habe. Des Weiteren habe sie Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass hinsichtlich des Konzipienten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt waren, völlig unterlassen.

Dem Vorbringen des unzureichenden Ermittlungsverfahrens ist zu erwidern, dass es allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen aufzeigt, die aber nicht geeignet sind, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen. Die belangte Behörde, die ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der Beweisaufnahme geübt hat, ist in einem - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht zu beanstandenden Beweisverfahren zu ihren Beweisergebnissen gelangt.

2.4. Der Beschwerdeführer ist somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

3. Auch die vorgebrachte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt nicht vor.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002). Dies ist - wie oben ausgeführt wurde - nicht der Fall.

4. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich eine Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren und wiederholt zum Teil seine im Hinblick auf die behauptete Verletzung im Gleichheitssatz vorgebrachten Ausführungen. Des Weiteren bringt er vor, dass es dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Disziplinarverhandlung vom 24. Oktober 2002 verwehrt worden sei, ein Eingangsplädoyer zu halten.

Im Hinblick auf sein Vorbringen der mangelnden Beweisaufnahme kann auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.3. verwiesen werden. Der Behauptung, dass es dem Vertreter des Beschwerdeführers in der Disziplinarverhandlung vom 24. Oktober 2002 verwehrt worden sei, ein Eingangsplädoyer zu halten, steht das im Verwaltungsakt enthaltene Protokoll über die Disziplinarverhandlung entgegen.

5. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 12.915/1991, 13.419/1993, 14.408/1996, 15.784/2000).

6. Der Beschwerdeführer ist in den von ihm behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1123.2004

Dokumentnummer

JFT_09949699_04B01123_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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