RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0003

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §59;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
FPolO Krnt 1988 idF 1996/052;
NormenG 1971 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verweis in Anordnungen auf bestimmte technische Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen oder auf bestimmte ÖNORMEN ist zulässig und präzisiert die Auflage dadurch entsprechend. Mit dem Verweis auf derartige Richtlinien oder auch auf ÖNORMEN werden diese in dem betreffenden Einzelfall verbindlich.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050003.X07

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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