RS Vfgh 1997/6/10 V109/94

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art119a Abs6
AufhebungsV der BH Bludenz (betr BausperreV Nüziders) vom 03.05.94
Vlbg RaumplanungsG 1996 §14 Abs7
Vlbg GdG 1985 §84

Leitsatz

Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einer Bausperreverordnung einer Gemeinde infolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage der Bausperreverordnung nach Aufhebung einer raumordnungsrechtlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Beschränkung des Verfassungsgerichtshofs bei der Prüfung einer Aufhebungsverordnung auf die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung angeführten Gründe

Rechtssatz

Gesetzmäßigkeit der Aufhebungsverordnung der BH Bludenz vom 03.05.94.

Die Begründung einer Aufhebungsverordnung iSd §84 Vlbg GdG 1985 ist nicht Teil der generellen Norm, sondern lediglich die Summe all jener Überlegungen, die darauf abzielen, darzulegen, daß die Verordnung dem Gesetz nicht entspricht (vgl. VfSlg. 12308/1990). Für den Verfassungsgerichtshof sind daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung als maßgeblich erachteten Gründe nicht von Belang, geschweige denn, daß er bei seiner Überprüfung auf jene Gründe beschränkt wäre.

Mit Aufhebung der Bestimmung des §14 Abs7 Vlbg RaumplanungsG 1996 idF LGBl Nr. 39/1996 mit E v 26.02.97, G112/96 ua, wegen Verfassungswidrigkeit entbehrt die Bausperrenverordnung der Gemeinde Nüziders, die den Anlaß für die Aufhebungsverordnung bildet, der gesetzlichen Grundlage. Somit ist die Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 03.05.94, Z I-5/2/Nü/94, - unabhängig von der Begründung der Aufhebung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz -, jedenfalls rechtmäßig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bausperre, VfGH / Prüfungsmaßstab, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Aufhebungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V109.1994

Dokumentnummer

JFR_10029390_94V00109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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