RS Vwgh 1998/3/25 93/12/0294

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1332;
GdBG Tir 1970 §92 Abs1;
GehG 1956 §13a;
LBG Tir 1982 §2 Z3 lite;
LBG Tir 1982 §8 Abs1 idF 1985/056;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Dienstgeber dem Beamten einen ziffernmäßig richtig errechneten Betrag als Jubiläumszuwendung angewiesen, kann dem Beamten nicht schon deshalb Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung abgesprochen werden (Hinweis E 16.11.1994, 91/12/0011), weil die Auszahlung trotz Fehlens einer Entscheidung des Gemeinderates iSd § 92 Abs 1 Tir GdBG vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965) führen auch in der Person des Beamten gelegene besondere Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes bzw des Dienstrechtes für Gemeindebedienstete, die er als leitender Gemeindebeamter bzw als Mitglied des Gemeinderates allenfalls erworben hat, nicht dazu, daß er in jedem Fall wissen mußte, daß die Auszahlung der Jubiläumszuwendung ohne eine diesbezügliche Entscheidung des Gemeinderates erfolgt ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120294.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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