RS Vwgh 1998/3/25 94/12/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1998
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DP §22 Abs1 idF 1984/033;
DP/Stmk 1974;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0110 E 30. März 1989 VwSlg 12894 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Weisungen können sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. § 20 a Abs 3 Satz 1 Wr DO 1966 enthält keine ausdrückliche Anordnung, dass das Remonstrationsrecht nur bei Bedenken gegenüber mündlich erteilten Weisungen bestehen soll. Auch erschöpft sich der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes nicht in der Beschaffung eines Beweismittels für den Beamten bei bloß mündlich erteilten Weisungen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Kucsko7Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 256). Vielmehr dient § 20 a Abs 3 Wr DO 1966, der mit der Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen, in Zusammenhang steht (§ 20 a Abs 1 Wr DO 1966), der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtstaatsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG; Hinweis auf E 19.12.1963, 1211/61, VwSlg 6191 A/1963) und des damit in Zusammenhang stehenden Demokratieprinzips (Art 1 B-VG). Lege non distinguente ist dieser an Baugesetzen des B-VG orientierten Auslegung der Vorrang zu geben. Das Remonstrationsrecht besteht daher gegenüber jeder Weisung ohne Rücksicht auf die Form, in der sie erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten