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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §75 Abs2;Rechtssatz
In einem Entziehungsverfahren nach § 75 KFG rechtfertigen die sich aus einer Strafregisterauskunft ergebenden Urteilsdaten ALLEIN (hier: Verteilung nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 SGG) keine Bedenken an der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (hier: Infolge Drogenkonsums vermutete mangelnde körperliche Eignung wegen Drogenabhängigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110168.X02Im RIS seit
19.03.2001