RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0168

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

In einem Entziehungsverfahren nach § 75 KFG rechtfertigen die sich aus einer Strafregisterauskunft ergebenden Urteilsdaten ALLEIN (hier: Verteilung nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 SGG) keine Bedenken an der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (hier: Infolge Drogenkonsums vermutete mangelnde körperliche Eignung wegen Drogenabhängigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110168.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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