RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0390

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §7 Abs4;
KAG Slbg 1975 §11 Abs5;
KAG Slbg 1975 §20 Abs2 idF LGBl Slbg 1995/027;
KAO Slbg 1975 §11 Abs5 impl;
KAO Slbg 1975 §20 Abs2 idF LGBl Slbg 1995/027 impl;

Rechtssatz

In einem Verfahren gem § 20 Abs 2 Slbg KAO 1975 idF LGBl Slbg 1995/027 betreffend die Errichtung einer Außenstelle einer Abteilung einer Krankenanstalt als wesentliche Veränderung im räumlichen Bestand sind die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen über die ärztliche Verantwortung des Abteilungsleiters (§ 7 Abs 4 KAG 1957 und § 11 Abs 5 Slbg KAO 1975) insofern beachtlich, als auch bei räumlicher Ausgliederung von Teilen einer Abteilung gewährleistet sein muß, daß die Leitung durch einen einschlägigen Facharzt bzw fachlich qualifizierten Arzt erfolgt. Die sich aus einer räumlichen Trennung ergebende Unmöglichkeit, daß der Abteilungsleiter seinen Aufgaben auch in Ansehung der Außenstelle nachkommen kann, führt zur Unzulässigkeit einer solchen Ausgliederung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110390.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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