RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0390

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAG Slbg 1975 §20 Abs2 idF LGBl Slbg 1995/027;
KAO Slbg 1975 §20 Abs2 idF LGBl Slbg 1995/027 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Errichtung einer Außenstelle einer Abteilung einer Krankenanstalt stellt als wesentliche Veränderung im räumlichen Bestand eine bewilligungsbedürftige Maßnahme gem § 20 Abs 2 Slbg KAO 1975 idF LGBl Slbg 1995/027 dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich dieser Sachverhalt unter einen des im § 20 Abs 2 Slbg KAO 1975 idF LGBl Slbg 1995/027 demonstrativ aufgezählten Tatbestände subsumieren läßt oder ob er als einem dieser Tatbestände gleichartig zu werten ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110390.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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