RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0332

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0333 97/11/0334 97/11/0335

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/18/0176 3

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, daß die Zustimmung gem § 9 Abs 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110332.X02

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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