RS Vwgh 1998/3/26 96/11/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §48;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/12/0130 6

Stammrechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Mitwirkung eines Organwalters an der Entscheidung zweiter Instanz, obwohl dieser im Verfahren auch als Zeuge gehört worden war, wenn sich die Fragen auf sein Amtswissen beschränkt haben.

(Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0240, VwSlg 11254 A/1983).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Befangenheit wegen Zeugeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110325.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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