RS Vwgh 1998/3/30 97/16/0313

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs2;
BewG 1955 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0314 97/16/0315 97/16/0316

Rechtssatz

Liegt einem auf unbestimmte Zeit eingeräumten Darlehen eine auflösend bedingte begünstigte Zinsenkondition zugrunde (hier:

Vorbehalt der einseitigen Abänderung des "bis auf weiteres" gewährten Zinssatzes durch den Darlehensgeber), dann besteht, soferne die Bedingung eintritt, ein Berichtigungsanspruch nach § 5 Abs 2 BewG iSd § 15 Abs 2 BewG wurde die bei Gewährung des Darlehens maßgebende auflösende Bedingung nicht schon bei der Bewertung nach dieser Bestimmung berücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160313.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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