RS Vwgh 1998/3/30 98/16/0107

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/22 97/16/0026 1

Stammrechtssatz

Kommt es iZm einem Räumungsvergleich auf die im Wege der Schlüsselübergabe allenfalls auch nach einem vereinbarten Räumungstermin erfolgende, tatsächliche Räumung an, dann haben die Vergleichsparteien - hier im Wege einer Vereinbarung betreffend erhöhte Mietzinszahlung - im Ergebnis eine Rechtsbeziehung auf unbestimmte Zeit begründet (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 6 Abs 1 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160107.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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