RS Vwgh 1998/3/30 97/16/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §11;
StGB §12;
VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/16/0226 2

Stammrechtssatz

Beitragstäter ist auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder Psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 13 zu § 11 und § 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160307.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten