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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Rechtssatz
Im Falle eines Nachweises (der gem § 166, §167 Abs 2 BAO gem dem Prinzip der Gleichwertigkeit aller Beweismittel durchaus auch im Wege von Zeugenbeweisen erbringbar ist) der Übernahme der Ware durch denjenigen Dritten, an den der Anmelder die Ware über Weisung des Empfängers (im kurzen Weg) ausgeliefert hat, steht der Zollbefreiung des Anmelders nichts im Wege. Durch die Auslieferung der Ware über Weisung des Empfängers an einen von ihm bezeichneten Dritten ändert sich an der Stellung des in der Anmeldung bezeichneten Empfängers als Zollschuldner nichts und es darf für die von § 174 Abs 4 Satz 2 ZollG eröffnete Möglichkeit der Befreiung von der Zollschuld keinen Unterschied bedeuten, ob der Annehmer die Ware an den Empfänger selbst übergibt oder an einen von diesem bezeichneten Dritten im kurzen Weg liefert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160218.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011