RS Vfgh 1997/6/10 G254/96

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FortpflanzungsmedizinG §3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FortpflanzungsmedizinG mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs1 und Abs3 FortpflanzungsmedizinG.

§8 FortpflanzungsmedizinG läßt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei Ehegatten nur dann zu, wenn eine schriftliche Zustimmung beider Partner vorliegt. Ein unmittelbarer Eingriff der bekämpften Gesetzesbestimmungen in die Rechtssphäre der Antragstellerin liegt somit nur dann vor, wenn ihr Ehemann der von ihr in Aussicht genommenen medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form der in-vitro-Befruchtung seine schriftliche Zustimmung erteilt. Im vorliegenden Antrag wird nicht dargetan, daß eine solche Zustimmung erteilt wurde. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Nach dem Antragsvorbringen, von dem der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages auszugehen hat (vgl zB VfSlg 10353/1985), fehlt es somit an der Prozeßvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch die bekämpften Vorschriften.§8 FortpflanzungsmedizinG läßt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei Ehegatten nur dann zu, wenn eine schriftliche Zustimmung beider Partner vorliegt. Ein unmittelbarer Eingriff der bekämpften Gesetzesbestimmungen in die Rechtssphäre der Antragstellerin liegt somit nur dann vor, wenn ihr Ehemann der von ihr in Aussicht genommenen medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form der in-vitro-Befruchtung seine schriftliche Zustimmung erteilt. Im vorliegenden Antrag wird nicht dargetan, daß eine solche Zustimmung erteilt wurde. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Nach dem Antragsvorbringen, von dem der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages auszugehen hat vergleiche zB VfSlg 10353/1985), fehlt es somit an der Prozeßvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch die bekämpften Vorschriften.

Entscheidungstexte

  • G 254/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 G 254/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fortpflanzungsmedizin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G254.1996

Dokumentnummer

JFR_10029390_96G00254_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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