RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0024

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §27 Abs2 Z1;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Ein steuerlich relevantes Naheverhältnis zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter wird auch dadurch bewirkt, daß nahe Angehörige dieses Gesellschafters über eine entsprechende Beteiligung an der GmbH verfügen (Hinweis E 12.6.1990, 90/14/0054). Es fehlen klare vertragliche Abmachungen betreffend die näheren Konditionen für die Zinsaussetzung. Es wird weder der Zeitraum der Aussetzung konkretisiert noch ein Tilgungsplan erstellt und es wird auch nicht klargestellt, ob die (vorläufig) ausgesetzten Zinsen zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen sind, oder ob diesbezüglich ein endgültiger Zinsenverzicht vorliegt. Die demgegenüber völlig unbestimmte Vereinbarung, "daß die Zinszahlung solange ausgesetzt ist, bis die wirtschaftliche Lage der GmbH soweit erstarkt ist, daß Zinszahlungen wirtschaftlich wieder verkraftbar sind" ist zweifellos nicht fremdüblich. Für eine gewinnwirksame Erfassung der Zinsen im bilanzierenden Einzelunternehmen genügt es, wenn die Forderung auf Bezahlung von Zinsen entstanden ist und keine Umstände vorliegen, diese Forderung als uneinbringlich abzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130024.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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