RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO;
EStG 1988;
UStG 1994;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Dauer eines Verfahrens ändert grundsätzlich nichts am öffentlichen Interesse an einer rechtsrichtigen Abgabenvorschreibung. Besteht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens unter Anwendung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstitute die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, so steht die Dauer des Verfahrens für sich allein einer allfälligen Ermessensübung durch die Abgabenbehörde nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130093.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten